Haus- & Badeordnung

Das Betreten des Geländes sowie die Benützung aller Einrichtungen & Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr!






So sehr wir Hunde auch lieben, diese müssen leider zuhause bleiben!



 


Werte Gäste!

Vorwort:


Der Schwarzlsee ist ein natürlicher Grundwassersee ohne technische Einrichtungen zur Reinhaltung des Grundwassers. Jede Verunreinigung

gelangt somit direkt in das Grundwasser und muss daher unbedingt vermieden werden. 

Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badebetriebsanlage Schwarzlsee (BBA) einen Vertrag ab und anerkennen damit die

folgende Badeordnung als Vertragsinhalt. 

BBA = Badebetriebsanlage Schwarzlsee
 

1. Pflichten der BBA


1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die BBA ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der BBA im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder der BBA noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Gelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der BBA gehörende Dritte.
(4) Die BBA übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die BBA ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die zulässige Besucherzahl überschritten, kann die BBA mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Die BBA behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die BBA steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die BBA alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der BBA bestehen nicht.
(2) Sobald die BBA von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die BBA umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Die BBA kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe seines zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der BBA aufhaltenden Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

1.5. Hilfe bei Unfällen
Kommt es zu einem Unfall, leitet die BBA mit Hilfe ihres zuständigen Personals unverzüglich Hilfsmaßnahmen (Einleitung Rettungskette, Erste Hilfe) ein.

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der BBA, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen angezeigt, ist die BBA mit Hilfe ihres Personals bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer
Die BBA und damit ihr Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.

1.8. Haftung der BBA
(1) Die BBA haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2) Die BBA haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des
Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderer Benützungsregeln sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt1.3.Abs.2.
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die BBA ist nicht gehalten, Parkplätze zu bewachen. Die Flächen und sonstige Einrichtungen werden regelmäßig gewartet, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Die BBA haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Dieb-stahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden haftet die BBA nur, wenn diese von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die BBA haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen. Allfällige Beschädigungen von Einrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.
 

2. Pflichten der Gäste


2.1. Eintrittskarten, Entgelte
(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.
(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.

2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige bis 10 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der BBA nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen.
(2) Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein. Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der BBA das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

2.4. Anweisungen des Personals der BBA
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der BBA uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der BBA aus der BBA gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

2.5. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(3) Vor jedem Betreten des Gewässers ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Duschen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(4) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln, sowie das Waschen der Badebekleidung in den Badebereichen sind untersagt.
(5) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.

2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.

2.7. Springen
Im gesamten Bereich der BBA ist in das „Wasser springen“ verboten.

2.8. Benützung See, Geräte etc.
(1) Die in der BBA angebotenen Geräte und Einrichtungen sind entsprechend den Benutzungsregeln zu benützen.
(2) Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eignen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Für in das Gelände der BBA eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind bei der Kassa Haupteinfahrt SÜD, gegen Bestätigung abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass Zugänge, insbesondere im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt werden.

2.10 Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der BBA sofort zu melden.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

2.11. Getränke
Die Benützung von Glasware ist im Barfußbereich untersagt.

2. 12. Sonstiges
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanlage bedarf der Zustimmung des Anlagenbetreibers.
(2) Das Fotografieren oder Filmen anderer Badegäste ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist untersagt.
(3) Hunde sowie auch alle anderen Haustiere sind nicht erlaubt.
(4) Offenes Feuer und Grillen sind auf dem gesamten Areal verboten!
 

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Baderegeln

Schwimmen & Baden ist nur in den gekennzeichneten Badebereichen erlaubt!


Regeln auf den Stegen

DEINE ZEIT AM SCHWARZLSEE

DIE FREIZEIT OASE

Saisonkarten sind täglich von 07:00 bis 19:00 Uhr direkt am Schwarzlsee erhältlich!

Freizeitangebot

Über 30 Angebote rund um den See

SPITZENGASTRO & COCKTAILS

Lassen Sie sich kulinarisch verwöhnen!

Badeordnung

Folgende Baderegeln sind zu beachten!